Statuten

(gültig ab 14. Juni 1997)

Statuten

(Beschlossen an der Generalversammlung vom 14. Juni 1997)

1.            Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

                Art. 1

Unter dem Namen Skiclub Piz Ot Samedan mit Sitz in Samedan besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizeri-schen Ski-Verband (SSV) und dem Bündner Skiverband (BSV) an.

2.            Wesen und Zweck

                Art. 2

Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Skisportes sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Politisch und konfessionell ist er neutral.

                Art. 3

Der Zweck soll erreicht werden durch

a)            Organisation von Skitouren, Wanderungen und Kursen (Winter und Sommer)

b)           Organisation von Wettkämpfen

c)            Organisation von Trainingskursen für Rennfahrerinnen und Rennfahrer und Gewährung von Erleichterungen für die Teilnahme an Skirennen

d)           Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die sich in der Erteilung von Skiun-terricht ausbilden lassen wollen (Kursleiter, J + S)

e)           Unterstützung des Rennfahrer-Nachwuchses

f)            Förderung des Jugendskisportes durch die angeschlossene Jugendorganisation (JO)

g)            Organisation von geselligen Anlässen (Vorträge, Filmabende, usw.)

h)           Ausbildung von Clubfunktionären für die Verwaltung und von Rennfunktionären in Kursen der Region und des SSV.

3.            Mitglied/Beginn und Arten

                Art. 4

Der Club besteht aus:

a)            Aktivmitgliedern (Junioren, Senioren und Veteranen)

b)           Ehrenmitgliedern

c)            Freimitgliedern

d)           Passivmitgliedern

e)           Mitgliedern der Jugendorganisation (JO)

Aktivmitglieder

                Art. 5

Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand des Clubs erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizeri-schen Ski-Verbandes (SSV) und des Bündnerischen Ski-Verbandes (BSV) und wird diesen dadurch beitragspflichtig.

Aktivmitglieder, die als solche mehreren Skiclubs angehören, bezahlen die SSV-Bei¬träge (Zentralbeitrag und Publikationsbeitrag) nur einmal durch den von ihnen bezeich¬neten Stammclub. Haben sie einen anderen Club als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Skiclub Piz Ot Samedan beim SSV als C-Mitglieder registriert.

Der SSV unterscheidet:

– Aktivmitglieder Kat. A mit Verbandsorgan «Ski»

– Aktivmitglieder Kat. B ohne Verbandsorgan «Ski»

– Aktivmitglieder Kat. C ohne Beitrag an den SSV (SSV-Statuten Art. 7)

                Art. 6

Aktivmitglieder unter 20 Jahren werden als Junioren bezeichnet. Wer 25 Jahre Ver-bandszugehörigkeit als Aktivmitglied aufweist, kann vom Club zum SSV-Veteranen ernannt werden. Als solcher hat er Anrecht auf das SSV-Abzeichen mit Silberrand, welches vom Club gestiftet wird.

Ehrenmitglieder

                Art. 7

Aktivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie bezahlen dem Club aber keinen Beitrag.

Freimitglieder

                Art. 8

Jedes Aktivmitglied, das dem SSV während 40 Jahren angehört hat, kann durch den Club, dem es zu diesem Zeitpunkt angehört, dem SSV gemeldet und durch diesen zum SSV-Freimitglied ernannt werden. Es erhält das SSV-Abzeichen mit Goldrand vom SSV.

Passivmitglieder

                Art. 9

Personen oder Firmen, die sich für Clubzwecke interessieren oder die den Club unter-stützen wollen, können Passivmitglieder werden. Sie sind zur Teilnahme an allen Ver-anstaltungen berechtigt, haben jedoch nur beratende Stimme.

Vom SSV lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht Passivmitglieder werden.

Mitglieder Jugendorganisationen

                Art. 10

Der Jugendorganisation (JO) können Knaben und Mädchen gemäss den Altersbestim-mungen der FIS angehören. Sie haben kein Stimmrecht und bezahlen dem SSV keinen Beitrag.

Ende der Mitgliedschaft

                Art. 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert gilt.

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaft Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

4.            Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge

                Art. 12

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.

                Art. 13

Die Rechnungsbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Mitglieder-versammlung festgesetzt und jeweils im November erhoben.

Freimitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie leisten den Publikationsbeitrag an den SSV, sofern sie den «Ski» zu beziehen wünschen.

                Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Skiclubs haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

5.            Organe

                Art. 15

Die Organe des Clubs sind:

a)            Die Mitgliederversammlung

b)           Der Vorstand

c)            Die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung

                Art. 16

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan. Sie findet alljährlich im Herbst, spätestens Ende November als ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

                Art. 17

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit Traktandenliste mindestens 10 Tage im voraus den Mitgliedern zugestellt wurde (massgebend ist der Poststempel).

                Art. 18

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Wahlen und Abstim-mungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen und Ab-stimmungen werden offen vorgenommen. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberech-tigten kann geheime Abstimmungen verlangen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

                Art. 19

Die Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Regel:

a)            Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

b)           Jahresberichte (Präsident, Ressortchefs usw.)

c)            Mutationen (Eintritte und Austritte)

d)           Jahresrechnung und Budget

e)           Revisorenbericht und Dechargeerteilung an den Vorstand

f)            Festsetzung der Jahresbeiträge

g)            Wahlen

h)           Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern

i)             Tätigkeitsprogramm

k)            Varia

                Art. 20

Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberu-fen. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet.

Der Vorstand

                Art. 21

Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist den Mitgliedern gegenüber für die gesamte Clubführung verantwortlich.

Er besteht aus:

a)            Präsident

b)           Vizepräsident/Aktuar

c)            Kassier

d)           Ressortchefs (Alpin, Nordisch, Snowboard, Touren, Marathon, Material usw.)

                Art. 22

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig ausscheidende Mitglieder wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Der Präsident wird durch die ordent¬liche Mitgliederversammlung einzeln gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

                Art. 23

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder wenn 1/3 der Vorstandsmit¬glieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.

                Art. 24

Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der Mitglie-derversammlung genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. Die Ge-nehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden.

                Art. 25

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

                Art. 26

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Er besorgt das Protokoll und erledigt alle Korrespondenzen des Clubs.

Der Kassier verwaltet das Clubvermögen, zieht die Jahresbeiträge ein und ist verant-wortlich für das gesamte Kassa-, Rechnungs- und Mutationswesen. Er legt jährlich an der Mitgliederversammlung die Rechnung vor und schlägt zusammen mit dem Vorstand das Budget vor.

Die Rechnungsrevisoren

                Art. 27

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren 2 Rechnungsrevi-soren.

Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichter-stattung darüber an die Mitgliederversammlung. Rechnungsrevisoren können wieder-gewählt werden.

6.            Auflösung des Skiclubs Piz Ot Samedan

                Art. 28

Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.

                Art. 29

Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Ver-waltung bei der Gemeinde Samedan oder dem Regionalverband BSV zu hinterlegen und durch diese einem allfällig später sich bildenden Skiclub des Ortes zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermö¬gen in den Besitz der Gemeinde über und ist für die Förderung des Sportes in der Gemeinde zu verwenden, insbesondere für den Jugendsport.

7.            Statutenänderung

                Art. 30

Diese Statuten können von der Mitgliederversammlung von 2/3 Mehrheit der anwesen-den Stimmen abgeändert werden.

                Art. 31

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Skiclubs Piz Ot Samedan am 14. Juni 1997 beschlossen und werden nach Genehmigung durch den SSV in Kraft gesetzt.

Samedan, den 18. Juni 1997

Skiclub Piz Ot Samedan

Der Präsident    Der Vizepräsident/Aktuar

Emil Tall               Klaus Käser